Satzung

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§1 Name, Sitz
 

  1. Der Verein führt die Bezeichnung „Kur- und Gewerbeverein Bad Füssing e.V.“.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Passau unter VR Nr. 861 eingetragen.
  3. Sitz des Vereins ist Bad Füssing.

§ 2 Zweck
 

  1. Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder im Rahmen des kulturellen und wirtschaftlichen Lebens in Bad Füssing, insbesondere auch dahingehend, die führende und bedeutende Position von Bad Füssing im deutschen Bäderwesen zu erhalten und weiter auszubauen. Diese Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch
    1. Vorträge,
    2. sonstige informative Veranstaltungen sowie
    3. die Durchführung von Werbeaktivitäten, die Organisation verkaufsoffener Sonntage, von Märkten, Info-Messen usw.

    Es soll angestrebt werden, mit dem Gemeinderat, der Gemeindeverwaltung, dem Kur- und Tourismusausschuß, dem Kur- und Gästeservice, dem Zweckverband Bad Füssing und allen sonstigen Institutionen, die sich mit dem Kurgeschehen befassen, intensiv und förderlich zusammenzuarbeiten.

    Der Verein ist auch berechtigt, weitere Aufgaben zu Übernehmen, die der Förderung oder Verbesserung des Kurwesens, des Tourismus und der Wirtschaft in Bad Füssing dienen. Hierbei ist auch die Übernahme von bisher kommunalen Aufgaben im Rahmen von Privatisierungen möglich.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Auch keine sonstige Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins, insbesondere den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie – mit Ausnahme der fördernden Mitglieder – das Stimmrecht auszuüben.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen an den Verein zu entrichten.

§ 5 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und Aufgaben des Vereins anerkennt.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben, der über die Aufnahme entscheidet.Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Beitretenden ab, entscheidet auf Antrag des Beitretenden die Mitgliederversammlung über die Aufnahme.Die Aufnahme soll nur erfolgen, wenn der Bewerber bereit und geeignet erscheint, die Zwecke des Vereins zu verfolgen und sich in den Verein einzugliedern.Vor der Aufnahme soll jeder Bewerber auf die Bestimmungen der geltenden Satzung und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten hingewiesen werden.
  3. Aktive Mitglieder sind solche Mitglieder, die entweder selbst oder deren Unternehmen (auch Zweigbetrieb) im Gemeindebereich von Bad Füssing selbständig oder gewerblich tätig sind.
  4. Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, die sich um den Verein maßgeblich verdient gemacht haben und deshalb von der Mitgliederversammlung ernannt wurden. Zu Ehrenmitgliedern können auch fördernde Mitglieder ernannt werden. Auch solchen Ehrenmitgliedern stehen dann alle Rechte aktiver Mitglieder zu. Ehrenmitglieder haben keine Beiträge mehr zu entrichten.
  5. Fördernde Mitglieder sind solche Mitglieder, die die Voraussetzungen für aktive Mitglieder nicht erfüllen. Sie haben kein Stimmrecht und können nicht zu einem Vereinsorgan gewählt werden. Die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen gemäß § 2 Ziffer 1.3 ist nur mit Genehmigung der Vorstandschaft zulässig.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Tod bzw. Auflösung;
    2. durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist; ein Austritt ist möglich zum Ende eines jeden Kalenderjahres und kann nur mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden;
    3. durch Ausschluß, über den der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder entscheidet; gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Ausschluß mitgeteilt wurde, die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Der Ausschluß ist wirksam, wenn innerhalb dieser Frist nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert wird bzw. mit Entscheidung dieser Versammlung. Dem Auszuschließenden ist jeweils Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Äußerung zu geben;
    4. durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages für zwei Jahre; die Bezahlung muss mindestens einmal jährlich angemahnt werden.

§ 6 Ruhen der Mitgliedschaft
Für den Fall, daß ein Mitglied einen Jahresbeitrag nicht bezahlt, ruht seine Mitgliedschaft. Bei Ruhen seiner Mitgliedschaft hat er kein Stimmrecht mehr und ist als Organ des Vereins nicht mehr wählbar.

§ 7 Organe
 

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand.
  2. Für den Verein können einzelne Sparten durch Beschluß der Mitgliederversammlung gebildet werden, sobald für eine Sparte mindestens 15 aktive Mitglieder vorhanden sind, insbesondere können Sparten für
    1. Beherbergung,
    2. Gastronomie und
    3. Einzelhandel

    gebildet werden. Auch weitere Sparten sind zulässig.Jede Sparte soll im Vorstand zumindest durch ein Mitglied vertreten sein.

§ 8 Mitgliederversammlung
 

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
  2. Weitere Mitgliederversammlungen können aus wichtigem Grund durch den Vorstand jederzeit einberufen werden; sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies verlangen.
  3. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe von Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung. Der Vorstand ist berechtigt – soweit vonseiten des Mitgliedes benannt – die schriftliche Einladung auch an die E-Mail-Adresse zu senden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage. Soweit Wahlen oder Satzungsänderungen erfolgen sollen, ist hierauf besonders hinzuweisen und insbesondere der Inhalt der beantragten Satzungsänderung mit bekanntzugeben.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Zuständigkeit des Vorstandes für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, namentlich für:
    1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes bzw. der Vorstandsmitglieder;
    2. Entscheidung über alle gestellten Anträge;
    3. Festsetzung der Beiträge;
    4. Satzungsänderungen, insbesondere Änderungen des Vereinszwecks;
    5. Auflösung des Vereins;
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    7. Bildung von Ausschüssen, Gruppen usw. mit besonderen Aufgabenbereichen;
    8. Festsetzung der Zahl der Beisitzer des Vorstandes.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme.Jedes Mitglied kann aufgrund schriftlicher Vollmacht ein anderes Mitglied in der Versammlung vertreten, wobei die Vertretung beschränkt ist auf ein weiteres Mitglied.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht zwingend etwas anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.Auf Antrag soll die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen.Abstimmung durch Akklamation ist zulässig, sofern sich kein Widerspruch erhebt.
  8. Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel. Erhebt kein Mitglied Widerspruch, können Wahlen auch offen oder durch Akklamation erfolgen.Gewählt ist, wer die Mehrheit. der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das mindestens die Zahl der anwesenden Mitglieder, die gefaßten Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse aller Abstimmungen und Wahlen zu enthalten hat und von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand
 

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassier,
    5. den Beisitzern, deren Anzahl die Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein einzeln, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam.Im Innenverhältnis des Vereins wird bestimmt, daß die stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  3. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vereins ist ehrenamtlich. Aufwendungen können erstattet werden.
  4. Der Vorstand entscheidet, soweit diese Satzung keine anderen Bestimmungen trifft, mit einfacher Mehrheit durch Beschluß; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand kann sich durch Beschluß eine Geschäftsordnung geben, hierbei insbesondere auch einzelnen Mitgliedern des Vorstandes bestimmte Aufgabenbereiche im Rahmen des Vereins allgemein zuweisen.Der Vorstand kann darüber hinaus einzelne Angelegenheiten einem Mitglied des Vorstandes zur selbständigen Erledigung im Einzelfall übertragen.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl und Abwahl sind jederzeit zulässig.
  7. Der Schriftführer führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen und führt die Mitgliederliste sowie das Vereinsarchiv.
  8. Der Kassier hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und der Jahresversammlung hierüber und über den Kassenstand Rechnung zu legen.
  9. Der Vorstand kann durch Beschluß dem Kassier sowie weiteren Vorstandsmitgliedern Kontovollmacht erteilen.
  10. Zur Eingehung von Verbindlichkeiten jeder Art in einer Höhe von über € 1.000,– ist ein Beschluß des Vorstandes erforderlich.

§ 10 Kassenrevision
Die Kasse des Vereins ist vor Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung jeweils von zwei Revisoren zu prüfen, die auf der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten haben. Die Revisoren sind ebenfalls jeweils für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung zu wählen.

§ 11 Mitgliedsbeiträge
 

  1. Der Verein erhebt von jedem Mitglied Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge können für aktive und fördernde Mitglieder sowie für jede Sparte unterschiedlich festgesetzt werden.
  2. Der Vorstand kann durch Beschluß in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere aus sozialen Gesichtspunkten, im Einzelfall die Mitgliedsbeiträge ermäßigen oder auch ganz erlassen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus einmalige Umlagen beschließen. Ziffer 2 gilt sinngemäß.
  4. Mitgliedsbeiträge sind am Jahresanfang für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Bei Ein- oder Austritt während des Geschäftsjahres ist der Beitrag für das gesamte Geschäftsjahr zu entrichten.

§ 12 Auflösung
 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck ausdrücklich einberufenen Mitgliederversammlung, zu der jedes Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu laden ist, beschlossen werden.Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.Ist die zur Auflösung ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, kann innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei Enthaltungen bei der Berechnung der Mehrheit nicht zu berücksichtigen sind.
  2. Die Bestimmungen der Ziffer 1 gelten sinngemäß für eine Änderung des Vereinszwecks.
  3. Bei der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung, wem das Vermögen zuzuwenden ist. Kommt ein Beschluß hierüber nicht zustande, ist das Vereinsvermögen der Gemeinde Bad Füssing zuzuwenden mit der Maßgabe, es nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  4. Beschlüsse über die Verwendung des nach Auflösung des Vereins verbleibenden Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Schlußbestimmungen
Satzungsänderungen können nur von Mitgliederversammlungen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.